ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der TYCO Fire & Integrated Solutions GmbH
(im folgenden kurz "TFIS" genannt)
1. Allgemeines
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen von TFIS gelten ausnahmslos, auch für künftige Aufträge, die nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind vollinhaltlich unwirksam, gleichgültig ob, wann und in welcher Form uns diese zur Kenntnis gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen sind nur für den Einzelfall wirksam und bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer vorangehenden, ausdrücklichen, schriftlichen und firmenmäßig gefertigten Bestätigung. Stillschweigen gegenüber Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gilt keinesfalls als Zustimmung.
1.2. Diese Bedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollte unser Vertragspartner Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, so gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.3. Sollten - aus welchem Grunde immer - einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so ändert dies nichts an der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
1.4. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie nach-folgend von TFIS schriftlich und firmenmäßig bestätigt werden.
2. Angebote und Preise
2.1. Sämtliche Angebote erfolgen aufgrund der TFIS zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen.
2.2. TFIS ist an Angebote für maximal 3 Monate ab Angebotsdatum gebunden.
2.3. Soferne nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, gehen wir davon aus, dass die Ausführung der Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen kann. Mehrkosten infolge Montageverzögerungen, die nicht von uns verursacht wurden, oder durch Unterbrechungen, Montageerschwernisse etc. werden gesondert nach unserer jeweils gültigen Preisliste verrechnet. Letztere wird auch für alle Arbeiten zugrunde gelegt, die von der unserem Angebot zugrunde liegenden technischen Beschreibung abweichen.
2.4. Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk, ohne Verpackung/Verladung. Ist Lieferung vereinbart, verstehen sich Preise ohne Abladen und Vertragen.
2.5. Ist kein konkreter Preis vereinbart, so gilt die jeweilige TFIS-Preisliste.
2.6. Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Montage- und Wartungslei-stungen gesondert aufgrund der jeweiligen TFIS-Preisliste zu verrechnen.
3. Vertragsabschluss
3.1. Soferne nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag erst dann wirksam zustande, wenn TFIS nach Erhalt der Bestellung durch den Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt oder mit der Auftragserfüllung begonnen hat.
4. Lieferfrist
4.1. Lieferfristen beginnen mangels abweichender Vereinbarung mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch TFIS beim Vertragspartner sowie der Erfüllung der dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Verpflichtungen (je nachdem, was später eintritt). TFIS ist berechtigt, Teillieferungen bzw. -leistungen durchzuführen.
4.2. Lieferfristen und Termine werden durch von TFIS nicht zu vertretende Umstände, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Krieg, Aussperrungen, Maschinenschaden, Rohstoffmangel, Elementarereignisse oder Lieferverzögerungen seitens Vorlieferanten um die Dauer der jeweiligen Verhinderung verlängert bzw. hinausgeschoben.
5. Gefahr
5.1. Bei Verkauf "ab Werk" geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird. TFIS wird den Käufer rechtzeitig informieren, ab wann er über die Ware verfügen kann. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrenübergang mit Übernahme der Ware durch den Frachtführer. Versicherungen für den Transport werden von TFIS nur über ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
5.2. Im stationären Bereich (Errichtung von Anlagen) geht die Gefahr mit der Einbringung der jeweiligen Einzelteile auf die Bau- bzw. Montagestelle über. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferten Einzelteile auf der Bau- bzw. Montagestelle sicher verwahrt und außerhalb der Arbeitszeiten ausreichend bewacht werden.
5.3. Daneben gelten die Incoterms in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
6. Abnahme
6.1. Die Abnahme der in Auftrag gegebenen Arbeiten/Lieferungen oder in sich abgeschlossener Teilleistungen erfolgt entweder zum vereinbarten oder zu dem von TFIS bekanntgegebenen Zeitpunkt. Bei der Abnahme ist ein Übernahmeprotokoll anzufertigen und von allen Vertragsparteien zu unterfertigen. Erkennbare Mängel sind vom Käufer im Übernahmeprotokoll bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung zu vermerken.
6.2. Nimmt der Käufer die Ware oder Leistung nicht frist- und bedingungsgemäß ab oder weigert er sich, das Übernahmeprotokoll zu unterfertigen, so gilt die Ware/Leistung mit dem vereinbarten oder von TFIS bekannt gegebenen Übernahmetermin als übernommen. TFIS ist in diesem Fall berechtigt, die nicht übernommenen Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder am Lieferort zurückzulassen.
7. Gewährleistung
7.1. Der Käufer hat bei Übernahme der Ware/Leistung bzw. bei Ablieferung durch Spediteur, Frachtführer oder Post die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung sofort schriftlich und detailliert zu rügen. Die Rüge hat sowohl gegenüber TFIS als auch gegenüber dem Spediteur (Frachtführer, Post) zu erfolgen, damit allfällige Transportschäden und Mängel festgestellt werden können. Bei Übernahme von Bau- oder Montageleistungen sind Mängel in das Übernahmeprotokoll einzutragen.
7.2. Für nicht sofort erkennbare Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leistet TFIS für die Dauer von 6 Monaten nach Absendung, bei stationären Anlagen 6 Monaten nach Übergabe der Anlage Gewähr.
7.3. Im Gewährleistungsfall kommt TFIS das Recht zu, zu entscheiden, ob die mangelhafte Lieferung/Leistung durch TFIS oder einen von TFIS beauftragten Dritten verbessert/ergänzt wird oder ob ein Austausch erfolgt.
7.4. Durch Verbesserung oder Austausch wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Mehrere Nachbesserungen oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Ware geht in das Eigentum von TFIS über.
7.5. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
7.6. Wird eine Mängelrüge begründet und rechtzeitig erhoben, dürfen Zahlungen des Käufers nur in jenem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zwischen Mangel und Gesamtleistung steht.
8. Schadenersatz
8.1. Schadenersatzansprüche sind gegenüber TFIS bei sonstigem Ausschluss binnen 6 Monaten ab Erkennbarkeit des Schadens, längstens jedoch binnen 3 Jahren nach Lieferung oder Fertigstellung gerichtlich geltend zu machen.
8.2. TFIS haftet für eigenes Verschulden, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit. Für entgangenen Gewinn, Schäden aufgrund eingetretener Betriebsstörungen oder Forderungen dritter Personen haftet TFIS nicht.
8.3. Jegliche Schadenersatzpflicht von TFIS, ausgenommen bei Vorsatz, ist mit dem jeweiligen Auftragswert betraglich beschränkt.
8.4. Rückgriff gem.§12PHG für Sachschäden ist gegenüber TFIS ausgeschlossen.
9. Zahlung
9.1. Von TFIS gelegte Rechnungen werden bei Erhalt fällig wie folgt: Dienstleistungen sofort netto Kassa, Warenlieferungen - 14 Tage 2%, 30 Tage netto.
9.2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m. fällig. Daneben haftet der Käufer für alle Kosten, die TFIS durch die Einbringlich-machung entstehen (Einschaltung Inkassobüro und/oder Rechtsanwalt).
9.3. Werden Umstände bekannt, die Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers/Auftraggebers entstehen lassen, ist TFIS berechtigt, die Ausführung/Lieferung von Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder entsprechende Akontozahlung abhängig zu machen oder, falls dies verweigert wird, den Rücktritt vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu erklären. Bei Zahlungsverzug ist TFIS ferner berechtigt, die Lieferung/Leistung vorübergehend bis zur Zahlung zu stoppen. Fertigstellungs- oder Liefertermine verschieben sich dadurch um dieselbe Zeitspanne.
9.4. Zahlungen gelten mit der Gutschrift auf dem Konto von TFIS als getätigt.
9.5. Mitarbeiter von TFIS sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.
9.6. Die Aufrechnung mit tatsächlichen oder behaupteten Gegenforderungen des Käufers gegen die Forderung von TFIS ist ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. TFIS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollstän-digen Bezahlung des Kaufpreises vor. Dies gilt auch im Falle des Einbaus oder der Verbindung mit unbeweglichen Sachen. Entsteht durch den Einbau eine neue Sache, steht TFIS der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu und räumt der Käufer TFIS diesen Miteigentumsanteil ausdrücklich ein.
10.2. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der im Eigentum von TFIS verbleibenden Waren ist ohne Zustimmung von TFIS ausgeschlossen. Bei Pfändung durch Dritte hat der Käufer TFIS unverzüglich zu verständigen.
10.3. Im Falle einer Veräußerung vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer verpflichtet, TFIS unverzüglich zu verständigen und tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe der noch aushaftenden Forderung an TFIS ab.
10.4. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erlischt, sobald über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Ware ausreichend zu versichern und tritt den Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft bis zur Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an TFIS ab.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz
11.1. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von TFIS in Wien, dies auch dann, wenn die Übergabe an einem anderen Ort erfolgt.
11.2. Alleiniger Gerichtsstand für aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für Handelssachen Wien.
11.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht unter Aus-schluss internationaler Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes.
11.4. Der Käufer stimmt zu, dass seine in Zusammenhang mit dem Vertrags-verhältnis erhobenen Daten (einschl. Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse) von TFIS elektronisch gespeichert und verarbeitet sowie im erforderlichen Ausmaß an Dritte (insbesondere an Konzernunternehmen) weitergegeben werden. Der Käufer stimmt - auch außerhalb des gegenständlichen Vertragsverhältnisses - einer Kontaktaufnahme zu kommerziellen Zwecken via Telefon, Fax und E-Mail durch TFIS und deren Konzernunternehmen zu.