Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der Tyco Fire & Integrated Solutions GmbH

(im folgenden kurz "TFIS" genannt)

1. Geltung
1.1
Für alle unsere Bestellungen (Aufträge) gelten, soweit nicht im Einzelfall schriftlich anderes vereinbart ist, ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers (AN) werden - auch ohne ausdrückliche Erörterung - jedenfalls nicht Vertragsbestandteil.
1.2 Sollten - aus welchem Grunde immer - einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, so ändert dies nichts an der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
1.3 Wurden diese Geschäftsbedingungen dem AN einmal zur Kenntnis gebracht, so gelten sie auch für Folgegeschäfte, solange dem AN nicht eine neue Fassung ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde.

2. Angebot
2.1 Der AN hat die Mengen und die Beschaffenheit genau auf unsere Anfrage abzustimmen und Abweichungen besonders hervorzuheben. Sind in der Anfrage ungefähre Mengen ("circa") genannt, so stimmt der AN Über- und Unterschreitungen in unseren Bestellungen in einem zur Auftragssumme verhältnismäßig geringfügigen Ausmaß zu, ohne dass sich dadurch die Lieferkonditionen verändern.
2.2 Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, Prüfnachweise für technische Geräte udgl. sind uns stets kostenlos zu erstellen.

3. Bestellung
3.1 Verträge kommen ungeachtet von erstellten Angeboten stets mit dem Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen oder Abänderungen jedweder Art werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Bestelltag ist das Datum unserer Bestellung, im Falle mündlicher oder fernmündlicher Bestellung jedoch das Datum unserer Bestätigung.

4. Auftragsbestätigung
4.1 Unsere Bestellungen sind vom AN umgehend, länstens binnen 2 Wertktagen, schriftlich zu bestätigen, widrigenfalls wir an die Bestel-lung nicht mehr gebunden sind. Abweichungen von unseren Bestel-lungen sind deutlich hervorzuheben und überdies nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen; die vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung.
4.2 Mit der Annahme unserer Bestellung garantiert der AN deren fachge-rechte Ausführung; insbesondere hat jede Fertigung präzise jener Zeichnung zu entsprechen, die der Bestellung angeschlossen ist. Eine vorbehaltlose Annahme der Waren durch uns stellt keine Zustimmung zu Abweichungen von der Bestellung dar.

5. Lieferfrist
5.1 Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag. Wird keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich zu liefern bzw. zu leisten.
5.2 Bei drohendem Verzug sind wir unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu verständigen.
5.3 Lieferung/Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Daraus darf uns jedenfalls kein Nachteil er-wachsen; insbesondere beginnt die Zahlungsfrist nicht vor dem verein-barten Termin zu laufen.

6. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
6.1 Bei Lieferungen (Leistungen) mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Abnahme durch uns über, sonst mit der Übergabe an unsere hiezu befugten Mitarbeiter am Lieferort. Ist zum Zeitpunkt der Lieferung kein zur Übernahme befugter Mitarbeiter am Lieferort anwesend, so hat der AN auf eigene Kosten für die ordnungsgemäße und ausreichend gesicherte Verwahrung der gelieferten Gegenstände zu sorgen und uns unverzüglich zu verständigen. Dieser Gefahrenübergang gilt unabhängig von der vereinbarten Handelsklausel (Incoterms 2000).
6.2 Die Übernahme der Gegenstände erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen am Bestimmungsort, qualitativ hingegen erst mit der Verarbeitung bzw. Verwendung. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, bei der Übernahme die Mangelfreiheit zu bestätigen. Bestätigt ein Mitarbeiter dennoch, die Gegenstände in Ordnung übernommen zu haben, so erstreckt sich seine Erklärung nicht auf die Freiheit von Qualitätsmängeln.
6.3 Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe und den Angaben gem. Pkt 18.2 beizugeben.
6.4 Besonderen Produktvorschriften, wie etwa dem österreichischen Chemikalienrecht, unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen.
6.5 Bei Lieferungen technischer Anlagen und Geräte ist unser Bedie-nungspersonal ohne zusätzliches Entgelt einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung u.ä.) der Auftragsbestätigung anzuschließen.
6.6 Alle Beschriftungen sind in deutscher Sprache anzubringen; die Be-dienungsvorschriften und -anleitungen sind ebenso auszufertigen.
6.7 Bis zur vollständigen Erfüllung dieser Bestimmungen gilt die Liefe-rung(Leistung) als nicht vollständig erbracht.

7. Verpackung, Problemstoffe
7.1 Die Gefahr und Kosten der Verpackung trägt der AN. Sollten wir die Kosten der Verpackung ausnahmsweise übernehmen, so sind uns de-ren Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der AN die Gefahr für die Fol-gen mangelhafter Verpackung.
7.2 Sofern sich der AN an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich ( z.B. ARA - Altstoff Recycling Aus-tria AG) beteiligt, ist schon im Angebot, aber auch in jedem Liefer-schein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: "Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer ...... entpflichtet". Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden von uns nicht anerkannt. Unterlässt der AN eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen und hierfür Gutschrift zu erteilen; kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des ANs vornehmen zu lassen.
7.3 Der AN hat alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als "Son-dermüll" zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf seine Gefahr und Kosten vornehmen zu lassen.
7.4 Bei Versendung mittels Paletten hat der AN eigene EUR-Tauschpaletten zu verwenden, die bei der Übernahme an uns getauscht werden.
7.5 Die Auftragsnummer ist stets am Gebinde anzubringen und auch im Lieferschein anzuführen; außerdem sind bei Straßentransporten die Sicherheitsdatenblätter und Unfallmerkblätter beizuschließen. Fehlt die Angabe der Auftragsnummer, so sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern bzw. bereits übernommene Gegenstände auf Kosten und Gefahr des ANs zurückzusenden.

8. Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe
8.1 Bei Verzug oder bei vertragswidriger Lieferung (Leistung) sind wir - unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche - berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des ANs der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
8.2 Im Falle unseres verzugsbedingten Rücktritts wird eine Vertragsstrafe von 10 % des Gesamtauftragswerts fällig. Akzeptieren wir die verspätete Lieferung wird neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1% des Gesamtauftragswerts für jede begonnene Woche bis zum Höchstausmaß von 10 % fällig. Diese Vertragsstrafen sind ver-schuldensunabhängig und unterliegen nicht dem richterlichen Mäßi-gungsrecht. Die Geltendmachung eines darüberhinausreichenden Schadenersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.3 Mit Ausnahme der prozentuellen Begrenzung in Punkt 8.2 gilt die vorstehende Regelung uneingeschränkt auch für Vertragsstrafen, die aus anderen Gründen (etwa zur Sicherstellung besondere Eigenschaften) vereinbart wurden.

9. Gewährleistung und Garantie
9.1
Die Lieferungen und Leistungen des ANs haben stets den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, zB zum Schutz der Arbeitnehmer und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik und der von uns vorgegebenen Qualität zu entsprechen, auch wenn dem AN der Verwendungszweck nicht bekannt gegeben wird. Auch sind die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über den Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften zu beachten; insoweit ist uns der AN auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt - unbeschadet längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen - drei Jahre. Diese Frist beginnt nicht vor der qualitativen Übernahme (Punkt 6.2) zu laufen.
9.3 Es bleibt unserem Ermessen vorbehalten, ob wir zunächst Verbesse-rung, Austausch der Sache, Preisminderung oder - außer bei bloß ge-ringfügigen Mängeln - Wandlung begehren. Verlangen wir Verbesse-rung, so hat der AN während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der AN hat über unser Verlangen mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen. Wir sind in dringenden Fällen auch berechtigt, nach Verständigung des ANs, soweit nicht Gefahr im Verzug ist, Mängel selbst ohne Nachfrist auf Kosten des ANs zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass hiedurch unsere Ansprüche beeinträchtigt werden. Ist eine Nachfrist zu beachten oder zu setzen, so gilt eine solche von 7 Tagen jedenfalls als angemessen.
9.4 Der AN garantiert uns ausdrücklich Mängelfreiheit während der Gewährleistungsfrist. Wird Verbesserung begehrt, so beginnt die Ge-währleistungsfrist mit der Mängelbehebung für alle Mängel von neuem zu laufen.
9.5 Der AN verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge; Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge.

10. Schadenersatz und Produkthaftung
10.1 Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach den österreichischen Produkthaftungsvorschriften stehen uns ungeschmälert zu. Bei jeder Art von Schaden trifft den AN während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Haftungsausschlüsse bzw. die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht vereinbart.
10.2 Werden wir wegen fehlerhaften Materials im Sinne der Produkthaf-tungsvorschriften von Dritten in Anspruch genommen werden, so hält uns der AN zur Gänze schad- und klaglos.
10.3 Der AN ist uns zur Beigabe einer vollständigen, leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten rückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zu leisten sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.

11. Brand- und Umweltschutz
Sollte der AN im Rahmen der vertraglichen Beziehungen innerhalb einer unserer Betriebsstätten Arbeiten durchführen, so hat er die von uns herausgegebenen Brand-, Sicherheits- und Umweltschutzanordnungen unverzüglich anzufordern und genauestens einzuhalten bzw. dafür zu sorgen, dass sie von seinen Leuten genauestens eingehalten werden. Für Verletzungen derselben hält uns der AN schad- und klaglos.

12. Schutzrechte
12.1 Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gewerblichen Schutz-rechte, insbesondere von Patenten, soweit abgegolten, als deren Er-werb für uns zur freien Benützung, zur teilweisen oder vollständigen Erneuerung und zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands erfor-derlich ist.
12.2 Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der AN zu beschaffen. Erfin-dungen des ANs bei Durchführung unseres Auftrags dürfen wir ko-stenlos benützen.
12.3 Der AN hat uns bei Verletzung fremder Schutzrechte durch die Lieferung/Leistung schad- und klaglos zu halten.
12.4 Mit der Bezahlung von Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen, Mo-dellen etc. geht das Eigentum an denselben auf uns über; sie werden dem AN nur so lange zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlas-sen, als dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.

13. Preise und Zahlungsbedingungen
13.1 Alle Preise sind unveränderliche Preise und Nettopreise im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UstG). Die Preise gelten nach Maßgabe von Punkt 6. frei Aufstellungs- bzw. Verwendungsort (Inco-terms 2000 - "DDP")
13.2 Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit sind wir zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt; sonst sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 60 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfristen sind - vorbehaltlich Punkt 5.3 - vom Tag des Zugangs der unseren Bedingungen (vor allem Punkt 14.) entsprechenden Rechnung, geht die Gefahr (Punkt 6.) jedoch erst später auf uns über, vom Tag des Gefahrenübergangs an zu berechnen. Solange die Lieferung(Leistung) nicht vollständig i.S. des Pkts. 6.7 erbracht ist, beginnen die Zahlungsfristen jedenfalls nicht zu laufen. Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen ebenfalls nicht in Gang. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung von Mängeln und Schadenersatzansprüchen.
13.3 Ist eine Arbeitsgemeinschaft AN, so hat sie bei Auftragserteilung ein Bankkonto bekanntzugeben, auf das alle Zahlungen aus diesem Auftrag mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.
13.4 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl mittels Überweisung oder mittels Scheck zu zahlen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungsauftrag innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde.
13.5 Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in der Höhe des 1,25 fachen des jeweils geltenden - von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten - Basiszinssatzes. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

14. Rechnungslegung
14.1
Rechnungen sind jeweils einfach, Rechnungen aus dem Ausland zweifach unter Anführung der Bestell- und Projektnummer und des Bankkontos des ANs an uns einzusenden. In Rechnungen über Warenlieferungen ist ferner die Versandart anzuführen, Rechnungen über Werkleistungen sind zudem Kopien der bestätigten Lohn- oder Stundenzettel beizulegen.
14.2 Bei innergemeinschaftlichem Erwerb hat der AN aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sondern seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) und die der Tyco Feuerschutz und Sicherheit GesmbH (ATU14678204) anzuführen.

15. Subunternehmerleistungen, Abtretung und Aufrechnung
15.1 Die Bestellung darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben werden.
15.2 Der AN kann seine Forderungen gegen uns nur nach schriftlicher Zustimmung abtreten.
15.3 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen, welcher Art immer, die uns gegen den AN zustehen, gegen dessen Forderungen aufzurechnen.

16. Zeichnungen, Werkzeuge und Modelle
16.1 Die von uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen bzw. von uns finanzierten Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Behelfe, Muster, Modelle udgl. bleiben bzw. werden unser Eigentum, dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für andere Zwecke eingesetzt und nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie sind bei Lieferung (Leistung) bzw. bei Widerruf der Bestellung (Vertragsrücktritt) unverzüglich an uns zurückzustellen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Lieferung auszuführen bzw. die Leistung zu erbringen ist.
17.2 Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht, nicht aber das UNCITRAL-Kaufrecht anzuwenden.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Wien. Wir sind aber auch berechtigt, den AN bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.
17.4 Im Falle von Streitigkeiten ist der AN nicht berechtigt, seine vertraglichen Leistungen zurückzuhalten oder gar einzustellen.

18. Allgemeines
18.1 Jede geschäftliche Korrespondenz ist ausschließlich mit unserer Einkaufsabteilung abzuwickeln.
18.2 Auf den für uns bestimmten Papieren, wie Frachtbriefen, Waggonklebezetteln, Bahnkisten, Postpaketkarten, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Rechnungen, Änderungsanzeigen udgl. und in der gesamten Korrespondenz ist stets unsere Bestellnummer, sowie die Projektnummer anzuführen bzw. ist dafür zu sorgen, dass diese angeführt werden; für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtung hat uns der AN einzustehen.
18.3 Der AN hat sich im gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch bei Beschriftungen, Produktbeschreibungen, Bedienungsvorschriften und -anleitungen etc., stets der deutschen Sprache zu bedienen.
18.4 Ist der AN eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft, so haften uns deren Mitglieder zur ungeteilten Hand.
18.5 Der Abschluss, aber auch Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie alle Erklärungen im Zuge der Vertragsabwicklung sind an die Schriftform gebunden.
18.6 Alle mit der Vertragserrichtung zusammenhängenden Gebühren und Abgaben trägt der AN.